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Urlaubsbescheinigung kann mit Zwangsgeld erzwungen werden


 Urlaubsbescheinigung kann mit Zwangsgeld erzwungen werden
   Samstag, 07. November 2009, 07:50






   Ein Arbeitgeber kann notfalls mit Zwangsgeld oder sogar Haft zur Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gebracht werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Beschluß.

Wie dpa berichtet, kann ein Arbeitgeber notfalls mit Zwangsgeld oder sogar Haft zur Erteilung einer Urlaubsbescheinigung gebracht werden. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Beschluß.

 

Demnach handelt es sich hierbei um eine Maßnahme, die rechtswirksam nur der Arbeitgeber selbst vornehmen könne. Solche sogenannten untervertretbaren Handlungen könnten notfalls nur mit Zwangsgeld oder Zwangshaft durchgesetzt werden (Az.: 9 Ta 180/09).

 

Das Gericht gab mit seinem Beschluß der Beschwerde eines Arbeitnehmers statt und setzte gegen einen Arbeitgeber ein Zwangsgeld von 200 Euro fest. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte einen Arbeitgeber unter anderem dazu verpflichtet, einem Mitarbeiter eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Trotz des Richterspruchs weigerte sich der Arbeitgeber aber beharrlich, dem nachzukommen.

 

Daher sah das LAG nur noch die Möglichkeit, zu Zwangsmitteln zu greifen. Die Richter betonten, sie selbst oder eine andere Person könnten keine rechtswirksame Bescheinigung ausstellen. Daher kämen auch im Arbeitsrecht nur die für diese Fälle generell vorgesehenen gesetzlichen Zwangsmittel in Betracht. Deren vorherige Androhung sei nicht erforderlich.

 

Info - Service von : urlaub3000.de




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